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23. Stille Auktion

AT-1220 Wien, Kagraner Platz 9  

Versteigerung am Samstag, 11. November 2017 ab 00:00  | Auktion beendet

Abgeschlossen | Präsenzauktion

Versteigerungsbedingungen

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN AUKTION

§ 1. Berechtigung
(1) Die Joh. Springer’s Erben Handels GmbH (im folgenden kurz Joh. Springer’s Erben genannt)
verfügt über die Berechtigung zum Handel mit zivilen Waffen und ziviler Munition sowie die
Berechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes, führt nach den Bestimmungen der
Gewerbeordnung idgF Versteigerungen von beweglichen Sachen durch und übernimmt Aufträge
zum Verkauf durch Versteigerung nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen, sofern nichts
anderes vereinbart wird. Zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere jene des
Konsumentenschutzes, bleiben unberührt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der
Vertragspartner sind nicht Vertragsgrundlage und unwirksam.
(2) Die Versteigerung kann im eigenen Namen, kommissionsweise oder vermittlungsweise inoder
außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten, im Internet oder mit Hilfe jedes sonstigen
Vertriebsmediums erfolgen.
(3) An Auktionsarten wird die „Auktion“ als klassische Auktion von der sog. „Stillen Auktion“
unterschieden. Im Rahmen einer Stillen Auktion erfolgt der Verkauf von Waren sowohl durch die
Bekanntgabe an die Öffentlichkeit im Wege des Internets als auch durch eine an
Kaufinteressenten gerichtete schriftliche Aufforderung zur Abgabe eines in ziffernmäßiger Höhe
bestimmten Kaufanbots innerhalb der von Joh. Springer’s Erben bestimmten Frist, wobei die
Bieter während dieser Frist keine Kenntnis über die Anbote der Mitbieter erlangen und der
Kaufvertrag mit dem jeweils Meistbietenden abgeschlossen wird. Es handelt sich in beiden
Fällen um öffentliche Versteigerungen.

§ 2. Übernahme von Gegenständen/Punzierung/Beschuss
(1) Zur Versteigerung werden bewegliche Gegenstände aller Art, soweit deren Verkauf gesetzlich
zulässig ist, übernommen. Nicht übernommen werden Gegenstände, die nach den Umständen
den Verdacht erwecken, dass sie entwendet, veruntreut oder geschmuggelt sind.
(2) Geringwertiges Zubehör zu eingebrachten Waffen, wie z.B. Gewehrriemen, Munition und
Verpackungen, wird bei der Übernahme zur Auktion nicht eigens erfasst. Joh. Springer’s Erben
behält sich vor, dieses geringwertige Zubehör anderweitig zu verwerten oder auch zu vernichten.
Dies gilt nicht für wertsteigerndes Zubehör, wie z.B. Originalverpackungen.
(3) Joh. Springer’s Erben ist berechtigt die Übernahme von Gegenständen ohne Angabe von
Gründen abzulehnen.
(4) Bei Besichtigungen von zur Übernahme bereitstehenden Waren in Wien, Niederösterreich
und Burgenland entstehen Kosten in der Höhe von 150 EUR, wenn die für die Besichtigung
besprochene Ware nicht zur Gänze zur Übernahme freigegeben wird. Andere Bundesländer
(Orte) werden individuell vereinbart.
(5) Joh. Springer’s Erben ist berechtigt, den gesetzlichen Punzierungsvorschriften nicht
entsprechende Objekte auf Gefahr und Kosten des Einbringers nachzupunzieren oder einer
Nachpunzierung durch dritte Personen zuzuführen. Zur Feststellung von Art und Ausmaß der
Punzierungspflicht kann Joh. Springer’s Erben selbst Feingehaltsprüfungen vornehmen oder
Sachverständigengutachten auf Kosten des Einbringers erstellen lassen.
(6) Die Gebühren für die gesetzliche Punzierungskontrolle werden von Joh. Springer’s Erben dem
Einbringer ebenso weiterverrechnet wie Einhebungs- und Manipulationsentgelte hierfür sowie
Gebühren für die Vornahme von Feingehaltsprüfungen und Punzierungen.
(7) Der Verkäufer ist damit einverstanden in Zukunft auftretende Mängel, die bei der Übernahme
nicht sichtbar waren, oder nur durch eine Gegenstandsprüfung aufgefallen sind, als gegeben
hinzunehmen und sich nicht an der Fa. Joh. Springer’s Erben Handels GmbH schadlos zu halten.
Der vereinbarte Rufpreis ist nur dann gültig, wenn der Gegenstand voll funktionsfähig ist und
keine Mängel aufweist. Ausgenommen sind antike Gegenstände.
(8) Bei der Übernahme vereinbarte, verkaufsfördernde Einschieß-, Reinigungs- und/oder
Reparaturkosten werden dem Verkäufer in Rechnung gestellt. Bis zu einem Betrag von 10% des
Rufpreises kann dies ohne Rücksprache mit dem Einbringer geschehen. Die Kosten für diese
Arbeiten werden bei der Abrechnung des Verkaufserlöses zum Abzug gebracht.
(9) Waffen werden auf ein aktuell gültiges Beschusszeichen geprüft und, wenn erforderlich, auf
Kosten des Einbringers einer Beschussprüfung unterzogen; ausgenommen sind Waffen mit
einem Schwarzpulverbeschuss.
(10) Handelt es sich bei den zur Auktion zu übernehmenden Gegenständen um Schusswaffen
der waffenrechtlichen Kategorien B, C oder D, wird pro Waffe eine Bearbeitungsgebühr
(Waffenbearbeitungsgebühr) gem. Gebührentarif fällig. Diese dient zur Abdeckung der auf
Einbringerseite notwendigen waffenrechtlichen Bearbeitungen durch Joh. Springer’s Erben (z.B.
Entlastung im Zentralen Waffenregister, Einbuchung im gewerblichen Waffenbuch usw.). Die
Waffenbearbeitungsgebühr ist unmittelbar bei der Einbringung zu entrichten und wird im Fall
einer Zurückziehung nicht erstattet. Bleibt der Gegenstand unverkauft, ist bei Wiederausfolgung
an den Einbringer, im Fall der Kategorien C und D, die Gebühr für die (erneute) Registrierung im
Zentralen Waffenregister fällig.

§ 3. Datenschutz/Datenänderungen
(1) Joh. Springer’s Erben gibt Personaldaten ohne Zustimmung des Betroffenen nicht bekannt,
soweit nicht eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht oder Ansprüche auf den
Versteigerungsgegenstand von dritter Seite geltend gemacht werden. Werden von dritter Seite
glaubhafte Ansprüche auf den Versteigerungsgegenstand aus welchem Titel immer geltend
gemacht, ist Joh. Springer’s Erben berechtigt diesem Dritten
a) die Daten einer gemäß diesen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit § 1425 ABGB
erfolgten oder beabsichtigten gerichtlichen Hinterlegung und/oder
b) die Personalien (Name, Adresse, Telefonnummer, etc.) des Einbringers des betroffenen
Gegenstandes bekanntzugeben.

(2) Joh. Springer’s Erben ist berechtigt, die vom Einbringer bekannt gegebenen Daten für Zwecke
der Buchhaltung sowie zu internen Marktforschungs- und Marketingzwecken zu erheben, zu
bearbeiten, zu speichern und zu nutzen. Diese Daten werden von Joh. Springer’s Erben zur
Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zu
Werbezwecken verwendet. Der Einbringer stimmt weiters der Übertragung der Daten an
Partnerunternehmen von Joh. Springer’s Erben zu - wie z.B. derzeit an den Partner „Motrada
Handels GmbH“ -, die diese für die oben aufgezählten Zwecke verwenden dürfen. Der Einbringer
stimmt hiermit weiters der Zusendung von Werbematerial durch Joh. Springer’s Erben
ausdrücklich zu. Diese Zustimmungen können jederzeit schriftlich, mit Fax oder per e-Mail
widerrufen werden.
(3) Wer Namen, Adresse, Telefon-, Telefaxnummer oder E-Mail-Anschrift unrichtig angibt oder
spätere Änderungen Joh. Springer’s Erben nicht mitteilt, hat den sich hieraus ergebenden
Schaden selbst zu tragen bzw. Joh. Springer’s Erben zu ersetzen. Zustellungen an die zuletzt Joh.
Springer’s Erben bekanntgegebene Anschrift gelten auch dann als wirksam erfolgt, wenn sich
der Einbringer an dieser Anschrift nicht oder nicht mehr aufhalten sollte und die neue Anschrift
nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelbar ist.
(4) Im Hinblick darauf, dass Joh. Springer’s Erben den Verkauf der vertragsgegenständlichen
Sache vermittelt und nicht Vertragspartner des Käufers wird, ist es uns gestattet, insbesondere
im Falle von Reklamationen, dem Käufer die Identität des Verkäufers mitzuteilen.
§ 4. Auftrag zur Versteigerung (Übernahmsschein)
(1) Joh. Springer’s Erben erstellt bei Übergabe ein Verzeichnis der übernommenen Gegenstände,
sofern nicht eine andere Listung vereinbart wird. Nach der Übernahme erhält der Einbringer eine
Ausfertigung des Versteigerungsauftrags als Übernahmsschein. Wird ein Übernahmsschein
ausgestellt, erklärt sich der Einbringer spätestens durch die Annahme des Übernahmsscheines
mit den Versteigerungsbedingungen einverstanden.
Erfolgt bei der Übernahme keine Einigung über den Rufpreis so gilt der Auftrag zur
Versteigerung vorläufig nur als Übernahmsschein.
(2) Die Auszahlung des Verkaufserlöses, der Widerruf des Versteigerungssauftrages und die
Rückgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgt gegen Legitimation des Einbringers. Wurde
hingegen ein Übernahmsschein ausgestellt, erfolgt jede Verfügung über den Gegenstand oder
den Verkaufserlös nur gegen Vorlage dieser Urkunde. Joh. Springer’s Erben kann vom
Überbringer des Übernahmsscheines bei begründeten Bedenken zusätzlich den schriftlichen
Nachweis seiner Verfügungsberechtigung verlangen.
(3) Bei Verlust des Übernahmsscheines kann Joh. Springer’s Erben seine Leistungen von der
gerichtlichen Kraftloserklärung des Übernahmsscheines abhängig machen.

§ 5. Abgelehnte Gegenstände
(1) Gegenstände, die Joh. Springer’s Erben zur Versteigerung übergeben oder zugesendet werden,
deren Übernahme zur Versteigerung jedoch abgelehnt wird sowie infolge einer Kündigung
gemäß § 9 Abs. 2 nicht verwertete Gegenstände werden auf Kosten und Gefahr des Einbringers
und gegen Verrechnung von Lagergebühren gelagert. Werden solche Gegenstände nach erfolgter
Aufforderung vom Einbringer innerhalb von 14 Tagen nicht abgeholt, ist Joh. Springer’s Erben
berechtigt, sie ihm auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden, bei dritten Personen
einzulagern oder bei Gericht zu hinterlegen. Gegenstände, deren Lagerung, Übersendung oder
Hinterlegung unwirtschaftlich ist, können vernichtet werden. Bei Gegenständen, deren Rückgabe
aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen
unmöglich oder für Joh. Springer’s Erben unzumutbar ist, kann eine Aufforderung zur Abholung
vor dem Gerichtserlag entfallen.
(2) Joh. Springer’s Erben behält sich das Recht vor, aus wichtigen Gründen jedes Objekt von der
Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurückzuziehen.
§ 6. Schätzung, Beschreibung, Preisbestimmung
Die Experten von Joh. Springer’s Erben beschreiben bei Versteigerungen im eigenen Namen und
für die Einbringer die Versteigerungsobjekte mit der jeweils gebotenen Sorgfalt und
Gewissenhaftigkeit und nehmen dementsprechend die Rufpreise an. Diese Beschreibung beruht
auf subjektiven Überzeugungen der Experten. Ihre Angaben, auch wenn sie im Vorfeld eines
Versteigerungsauftrages gemacht wurden, stellen jedenfalls keine Zusicherung einer bestimmten
Eigenschaft oder eines bestimmten Wertes dar. Joh. Springer’s Erben übernimmt für Angaben in
diesem Zusammenhang keine Haftung, insbesondere auch nicht nach Maßstäben der §§1299f
ABGB. Joh. Springer’s Erben haftet Einbringern, die Verbraucher sind, für Schäden aus einer
Unrichtigkeit seiner Preisbestimmungen oder Beschreibungen ausschließlich bei grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz. In allen anderen Fällen ist jede Haftung von Joh. Springer’s Erben
ausgeschlossen. Sofern die Beschreibung und/oder Preisfestsetzung nicht durch Joh. Springer’s
Erben erfolgt, sondern durch den Einbringer selbst oder durch externe Experten oder
Sachverständige, übernimmt Joh. Springer’s Erben ebenfalls keinerlei Haftung.

§ 7. Zustimmung des Einbringers
(1) Der Einbringer kann sich die Zustimmung zur Bestimmung der Rufpreise, der Beschreibung
oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten, wie der –art (Auktion, Stille Auktion), des -ortes oder
des -termins, etc., oder zur Herabsetzung des Rufpreises oder Limits bis zum Ablauf des 2.
Werktages nach dem Tag der Auftragserteilung ausdrücklich vorbehalten. Ungeachtet eines
allfälligen Zustimmungsvorbehaltes ist Joh. Springer’s Erben jederzeit berechtigt, die
Beschreibung aus wichtigem Grund zu ändern.
(2) Mit dem Einbringer kann vereinbart werden, dass ein Gegenstand nicht unter einem
Mindestpreis verkauft wird (Limit).
(3) Der Einbringer stimmt zu, dass von seinen eingebrachten Gegenständen Fotografien
hergestellt und veröffentlicht werden dürfen. Die Rechte an diesen Bildern liegen bei Joh.
Springer’s Erben.

§ 8. Herabsetzung von Ausrufpreisen und Limits, Änderung von Vereinbarungen
(1) Die Beschreibung oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten, wie -art, -ort oder -termin, etc.,
können von Joh. Springer’s Erben geändert werden, es sei denn, der Einbringer hat sich die
Zustimmung hierzu vorbehalten.
(2) Hat sich der Einbringer die Zustimmung zur Festsetzung oder zur Herabsetzung der
Ausrufpreise oder Limits, zur Änderung der Beschreibung oder der sonstigen
Versteigerungsmodalitäten vorbehalten, wird ihm Joh. Springer’s Erben eine Liste der
übergebenen Gegenstände mit den von Joh. Springer’s Erben vorgesehenen bzw. herabgesetzten
Ausrufpreisen oder Limits oder mit den geänderten Beschreibungen oder sonstigen
Versteigerungsmodalitäten eingeschrieben, mit Telefax oder mit e-Mail (an die vom Einbringer
bekanntgegebene Anschrift, Telefaxnummer oder e-Mail Adresse) übersenden.
(3) Der Einbringer ist berechtigt, innerhalb von 10 Tagen nach Übernahme Einwendungen gegen
Beschreibung, Ausrufpreise, Limits oder sonstige Versteigerungsmodalitäten, deren Zustimmung
er sich vorbehalten hat, zu erheben. Erhebt er fristgerecht solche Einwendungen, verpflichtet er
sich damit gleichzeitig zur fristgerechten Zurückziehung und Abholung der von ihm
übergebenen Gegenstände gegen Bezahlung der hierfür vereinbarten Gebühren. Kommt der
Einbringer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, kann Joh. Springer’s Erben die
Gegenstände ohne weitere Verständigung zu den geänderten Preisen oder Bedingungen
versteigern.

§ 9. Zurückziehung von Gegenständen, Kündigung
(1) Der Einbringer kann die Gegenstände bis achtundvierzig Stunden vor Beginn der Auktion
gegen Entrichtung der vereinbarten Zurückziehungsgebühren gemäß Abs. 4 zurückziehen.
(2) Das Vertragsverhältnis kann von Joh. Springer’s Erben aus wichtigem Grund mit sofortiger
Wirkung schriftlich, per Telefax, mündlich, telefonisch oder mittels elektronischer
Benachrichtigung aufgekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Einbringer es trotz Aufforderung unterlässt Joh. Springer’s Erben Weisungen zur weiteren
Geschäftsabwicklung zu erteilen, oder
b) der Einbringer es trotz Aufforderung unterlässt Sicherheiten für Verbindlichkeiten zu bestellen
oder eine angemessene Verstärkung der Sicherheiten vorzunehmen, oder
c) die Durchführung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder
geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für Joh. Springer’s Erben unzumutbar ist, oder
d) nachträglich Ablehnungsgründe im Sinne des § 2 hervorkommen, oder
e) Zweifel an der erforderlichen Verfügungsbefugnis des Einbringers bestehen, oder
f) der Einbringer falsche Angaben über seine Identität, das Versteigungsobjekt oder dessen
Herkunft sowie jegliche sonstigen geschäftsrelevanten Umstände gemacht hat.
(3) Joh. Springer’s Erben ist berechtigt, bei einer Kündigung gemäß Abs. 2 mit Ausnahme des
Falles c) die vereinbarten Zurückziehungsgebühren zu verrechnen.
(4) Sollte die Ware vor Beginn der Versteigerung vom Einbringer zurückgezogen werden, so
entsteht eine Bearbeitungsgebühr von 14% des Rufpreises, mind. aber 50 EUR (inkl. USt.) per
gelistetem Stück, welche unmittelbar bei der Abholung entrichtet werden muss.
(5) Holt der Auftraggeber die vertragsgegenständliche Sache nicht innerhalb von drei Jahren
nach Aufforderung in unseren Geschäftsräumen ab, behalten wir uns vor, im Sinne des § 389
UGB iVm § 373 UGB zu handeln.

§ 10. Unverkauft gebliebene und zurückgezogene Gegenstände
Nach Beendigung der Auktion behält sich die Firma Joh. Springer’s Erben vor, die nicht
versteigerten Gegenstände automatisch zum Nachverkauf (zum Rufpreis) anzubieten bzw. die
Ware in Vermittlung zu übernehmen. Joh. Springer’s Erben ist berechtigt, Gegenstände, die zu
den vereinbarten oder geänderten oder herabgesetzten Bedingungen nicht verkauft werden
konnten und die vom Einbringer trotz Aufforderung innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht
gegen Bezahlung der hierfür vereinbarten Gebühren zurückgezogen und abgeholt werden, sowie
bereits zurückgezogene, jedoch trotz Aufforderung nicht abgeholte Gegenstände ohne weitere
Verständigung dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden bzw. auf seine
Kosten und Gefahr zu lagern oder gerichtlich zu hinterlegen. Gegenstände, deren Verwertung,
Lagerung, Übersendung oder Hinterlegung unwirtschaftlich ist, können vernichtet werden.

§ 11. Pfandrecht gegenüber dem Einbringer
(1) Joh. Springer’s Erben macht an allen ihm vom Einbringer übergebenen Sachen ein Pfandrecht
zugunsten aller gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht
fälligen Forderungen geltend, die ihm aus sämtlichen mit dem Einbringer abgeschlossenen
Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Schadensersatzforderungen
einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung. Joh. Springer’s Erben ist berechtigt,
Gegenstände, an welchen ein Pfandrecht besteht, ohne weitere Verständigung über den
Versteigerungstermin bzw. -ort nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verwerten.
(2) Joh. Springer’s Erben ist dem Einbringer gegenüber jederzeit berechtigt, die Bestellung oder
angemessene Verstärkung von Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten zu fordern, auch soweit
diese bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.

§ 12. Schaustellung/Zustandsbericht/Lichtbildverwertung
(1) Die Wahl oder Änderung des Versteigerungstermines, der Versteigerungsart, des Ortes und
Termines der Schaustellung und die Wahl der dafür erforderlichen Transportmittel, sowie die
Herausgabe, Gestaltung oder Änderung von Versteigerungskatalogen oder sonstiger Werbemittel
bleibt Joh. Springer’s Erben überlassen.
(2) Die Besichtigung der zur Versteigerung vorgesehenen Objekte ist innerhalb des im Katalog
bzw. auf der Homepage von Joh. Springer’s Erben angeführten Zeitraumes möglich. Die
Versteigerungsobjekte werden real und/oder mit technischen/elektronischen Hilfsmitteln
schaugestellt. Bei der Besichtigung und während der Versteigerung ist größte Vorsicht zu
empfehlen, da jeder Besucher für den von ihm verursachten Schaden in vollem Umfang haftet.
Dabei erhält jeder Kaufinteressent im Rahmen der Möglichkeiten die Gelegenheit, die
Beschaffenheit und den Zustand dieser Gegenstände zu überprüfen. Joh. Springer’s Erben ist
insbesondere auch berechtigt, die Objekte in einer Filiale oder Repräsentanz von Joh. Springer’s
Erben oder bei einem Joh. Springer’s Erben sonst nahestehenden Unternehmen sowohl im Inland
als auch im Ausland zu präsentieren.
(3) Kaufinteressenten können vor der Auktion einen kostenpflichtigen Zustandsbericht
anfordern. Leitet Joh. Springer’s Erben Zustandsberichte dritter Sachverständiger weiter, ist jede
Haftung für die Richtigkeit ausgeschlossen.
(4) Bei den Beschreibungen wird der Rufpreis angegeben.
(5) Gibt Joh. Springer’s Erben für bestimmte Versteigerungen Werbemittel (Kataloge,
Verzeichnisse, Folder, etc.) heraus, werden möglichst alle zur Versteigerung gelangenden Objekte
aufgenommen.
(6) Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände werden bei der Versteigerung körperlich
oder mit visuellen technischen/elektronischen Hilfsmitteln präsentiert oder es wird auf den
Schaustellungsort hingewiesen.
(7) Joh. Springer’s Erben behält sich das Recht vor, die von den eingebrachten Gegenständen
hergestellten Lichtbilder zu welchem Zweck immer, insbesondere auch der allgemeinen
Bewerbung der Geschäftstätigkeit von Joh. Springer’s Erben, zu verwenden, zu vervielfältigen
und zu verbreiten.

§ 13. Ausbietung/Gebote
(1) Joh. Springer’s Erben behält sich das Recht vor, Gebote ohne Angabe von Gründen
abzulehnen.
(2) Gebote können vor Versteigerungsbeginn schriftlich (persönlich in einer unserer Filialen, per
Brief, Fax, e-Mail) mittels des von Joh. Springer’s Erben bereitgestellten Biet-Scheins oder als
Online-Gebot über unsere Homepage abgegeben werden. Derartige schriftliche Kaufaufträge
müssen dem Versteigerer bis 18:00h des Vortages der Versteigerung in gut leserlicher Form
vorliegen (online bis 23:00h des Vortages). Um berücksichtigt zu werden, müssen sie außerdem
die genaue Anschrift des Auftraggebers, sowie das Höchstgebot in EUR enthalten. Die darin
genannten Preise gelten als Höchstpreise für den Zuschlag, das Aufgeld wird im Falle des
Zuschlages zusätzlich in Rechnung gestellt. Wir führen schriftliche Gebote gewissenhaft aus,
wobei das schriftliche Höchstgebot nur dann ausgeschöpft wird, wenn andere schriftliche oder
mündliche Gebote im Saal dies im Interesse des Bieters notwendig machen. Telefonische Gebote
sind erst ab einem jeweiligen Loswert von 500 EUR möglich. Auch für diese Art des Bietens muss
ein Auftrag spätestens um 18:00h am Vortag der Auktion schriftlich beim Versteigerer vorliegen.
Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Lose von Joh. Springer's Erben angerufen. Eine
Garantie für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann jedoch nicht gegeben werden.
Nachdem sie sich mit einem Ausweis oder einer Kreditkarte legitimiert haben, erhalten
Saalbieter vor Beginn der Auktion eine Bieternummer.
(3) Mit der Abgabe seines Gebotes bestätigt der Bieter, dass er den Gegenstand vor der Auktion
besichtigt und sich der Übereinstimmung mit der Beschreibung vergewissert hat. Der Bieter ist
an sein Gebot bis zum Ablauf des dritten Werktages nach dem Auktionstag gebunden. Mit der
Abgabe eines schriftlichen oder telefonischen Kaufauftrages, eines Online-Gebots oder durch die
persönliche Teilnahme als Saalbieter erkennt jeder Bieter bei der Joh. Springer's Erben Auktion
diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich an. Sie gelten sinngemäß auch für den
Nachverkauf.
(4) Bei Beanspruchungen aufgrund fehlerhafter Übersetzung ist der deutsche Text der
Versteigerungsbedingungen auf der Homepage von Joh. Springer’s Erben gültig.
(5) Gebote und persönliche Daten der Bieter und Einbringer werden von Joh. Springer's Erben
streng vertraulich behandelt und keiner dritten Person weitergegeben.
(6) Gesteigert wird in der Regel um ca. 10% des Ausrufpreises bzw. des letzten Angebotes
(Bietschritt). Siehe dazu die Tabelle am Ende dieser AGB. Angebote unter dem Ausrufpreis
werden nicht berücksichtigt. Der Ausrufpreis ist in der Regel der im Katalog angeführte Rufpreis,
sofern nicht mehrere höhere schriftliche Gebote vorliegen. In diesem Fall ruft der Auktionator zu
Gunsten des höchsten Bieters mit dem Betrag aus, der einen Bietschritt über dem schriftlichen
Gebot des zweithöchsten Bieters liegt. Liegen mehrere gleiche schriftliche Höchstgebote vor, so
wird zu Gunsten des zuerst eingelangten Gebotes entschieden. Das zugeschlagene Gebot ist der
Nettokaufpreis. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Annahme des jeweils höchsten Gebotes
(Meistbot), somit durch den Zuschlag mit den Worten „Zum dritten“. Bei reinen
Internetversteigerungen (Stille Auktion) gilt der Zuschlag zum Auktionsende an den
Meistbietenden als erteilt, sofern diese allgemeinen Geschäftsbedingungen keine andere
Regelung vorsehen. Wird der mit dem Einbringer vereinbarte Mindestpreis (Limit) nicht erreicht,
wird kein Zuschlag erteilt. Wird bei der Versteigerungsart „Auktion“ lediglich von einem Bieter
ein Gebot abgegeben, erhält dieser Bieter den Zuschlag zum Rufpreis. Die Zuschlagserteilung
kann vom Eintritt von Bedingungen abhängig gemacht werden.
(7) Die Entscheidung über die Annahme eines Gebotes, bei Meinungsverschiedenheiten, bei
behaupteten Mehrfachangeboten, wenn ein Gebot übersehen oder nicht wahrgenommen wurde
oder sonst unbeachtet blieb oder der Auktionsleiter sich über das Vorliegen oder Nichtvorliegen
eines Gebotes in einem Irrtum befand, obliegt ausschließlich Joh. Springer’s Erben. Joh.
Springer’s Erben ist aus diesen Gründen berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag innerhalb von
3 Werktagen aufzuheben und den Gegenstand in einer späteren Auktion neuerlich auszubieten.
(8) Joh. Springer’s Erben ist berechtigt, bei Versteigerungen mitzubieten und Gegenstände durch
Selbsteintritt zu erwerben.
(9) Joh. Springer’s Erben kann, nach vorherigem Auftrag durch den Angebotsleger, vor Ende der
Angebots-Annahmefrist, schriftlich mitteilen, ob das jeweilige Kaufangebot das höchste ist.
Diese Mitteilung kann per SMS, e-Mail oder Fax übermittelt werden.
(10) Unverkauft gebliebene Gegenstände können zum letzten Ausrufpreis oder Limit im
Nachverkauf unter Einhebung der hierfür aktuell geltenden Gebühren veräußert werden.
(11) Unverkauft gebliebene Lose können in der laufenden Versteigerung vor oder unmittelbar
nach deren Beendigung auf Kundenwunsch nochmals aufgerufen und so erworben werden. Es
besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass es tatsächlich zum nochmaligen Aufruf kommt.
Die Entscheidung darüber liegt allein beim Auktionator. Das Mitbieten ist in diesen Fällen aus
IT-technischen Gründen allerdings nur im Saal oder telefonisch für angemeldete Telefonbieter
möglich.
(12) Bei der Auktionsart „Stille Auktion“ treten die in Abs. 7 angegebenen Bietschritte nicht in
Kraft. Gebote können weiters nur in schriftlicher Form gem. Abs. 2 abgegeben werden.
(13) Hat ein Bieter einmal ein Gebot in welcher Form auch immer abgegeben,
erklärt er sich einverstanden, über das Auktionsgeschehen per FAX, E-Mail,
SMS oder in anderer geeigneter Form von Joh. Springer’s Erben informiert zu werden.
Sind derartige Verständigungen nicht erwünscht, kann sich der Betroffene bei Joh. Springer’s Erben von
diesem Service jederzeit abmelden.

§ 14. Kaufpreis, Bezahlung, Eigentumsübergang
(1) Der Kaufpreis (Meistbot zuzüglich Gebühren und aller anfallenden Steuern und Abgaben) ist
sofort nach dem Zuschlag zur Bezahlung fällig. Joh. Springer’s Erben ist berechtigt, dem Käufer
aus wirtschaftlich gebotenen Gründen den Kaufpreis ganz oder teilweise zu stunden. Wird eine
Stundung abgelehnt, kann der Zuschlag auch nachträglich aufgehoben und der Gegenstand
neuerlich in einer späteren Auktion ausgeboten werden. Bei Aufhebung des Zuschlages ist Joh.
Springer’s Erben auch berechtigt, den Zuschlag nachträglich dem Zweitbestbieter zu dessen
letztem Gebot zu erteilen. Teilzahlungen für ein oder mehrere ersteigerte Objekte dürfen von
Joh. Springer’s Erben nach dessen alleiniger Wahl jeder gegenüber dem Käufer aus welchem
Rechtsgrund immer bestehenden Forderung angerechnet werden.
(2) Die Ausfolgung und der Eigentumsübergang hinsichtlich der ersteigerten Objekte erfolgt erst
nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Zinsen, Gebühren, Kosten und
Spesen.
(3) Persönlich anwesende Bieter erhalten nach Zuschlag einen Zuschlagsschein mit dem die
Bezahlung und Behebung des Gegenstandes in der bekanntgegebenen Filiale von Joh. Springer’s
Erben erfolgt.
(4) Der Käufer kann gegenüber Joh. Springer’s Erben und/oder dem Verkäufer nur mit jenen im
Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit stehenden Gegenforderungen aufrechnen, die
gerichtlich festgestellt, von Joh. Springer’s Erben oder dem Verkäufer ausdrücklich anerkannt
wurden.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers aufgrund von Ansprüchen aus einem anderen
Geschäft mit Joh. Springer’s Erben oder dem Verkäufer ist ausgeschlossen.
(6) Der Käufer haftet nach Zuschlagserteilung für die vollständige und rechtzeitige
Kaufpreiszahlung auch im Fall der Bekanntgabe nach Zuschlagserteilung, dass er für eine dritte
Person mitgeboten hat. Stellt Joh. Springer’s Erben auf Wunsch des Käufers eine Rechnung an
die namhaft gemachte dritte Person aus, erklärt Joh. Springer's Erben damit ausschließlich die
Akzeptanz einer schlichten (zusätzlichen) Erfüllungsverpflichtung durch die namhaft gemachte
dritte Person, ohne ihr weitere Rechte insbesondere Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsansprüche, etc. einzuräumen, sowie unter Aufrechterhaltung der vollständigen
Haftung des Käufers.

§ 15. Erwerb und persönlicher Transport von Schusswaffen
(1) Der Erwerb von Schusswaffen unterliegt dem österreichischen Waffengesetz in der jeweils
gültigen Fassung. Dies gilt auch für die Verbringung in das EU-Ausland. Für die Ausfuhr in ein
Nicht-EU-Ausland gelten die Bestimmungen des österreichischen Außenhandelsgesetzes in der
jeweils gültigen Fassung.
(2) Beim persönlichen Transport von Schusswaffen (z.B. Einbringen zu Auktionen, Abholung
ersteigerter Waffen) ist zu beachten, dass diese in einem geschlossenen Behältnis transportiert
werden müssen, z.B. also in einem Gewehrsack oder -koffer oder in einem Pistolenfutteral oder -
koffer. Eine Versperrbarkeit ist nicht gefordert. Das Einschlagen in eine Decke oder in Packpapier
oder das Tragen in einem Nylonsäckchen ist z.B. jedenfalls nicht ausreichend und kann ggf. als
unbefugtes Führen einer Waffe gem. § 7 WaffG 1996 in Verbindung mit dessen
Strafbestimmungen geahndet werden.
(3) Die Meldung im Zentralen Waffenregister (ZWR) obliegt gem. § 33 Abs. 1 WaffG 1996 dem
Erwerber innerhalb von sechs Wochen. Joh. Springer's Erben führt diese Meldung deshalb nicht
selbständig, sondern erst nach Beauftragung durch den Kunden gegen die dafür vorgesehene
Gebühr (siehe Gebührentarif Punkt 8) durch.

§ 16. Pfandrecht gegenüber dem Käufer
Joh. Springer’s Erben macht an allen Sachen des Käufers ein Pfandrecht geltend, unabhängig
davon, ob der Käufer diese in einer Versteigerung oder in einem sonstigen Verkauf erworben hat
oder ob diese Sachen auf eine andere Art in die Innehabung irgendeiner Stelle von Joh.
Springer’s Erben gelangt sind. Dieses Pfandrecht dient zur Sicherung aller gegenwärtigen und
künftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen, die ihr aus
sämtlichen mit dem Käufer abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfandrecht
erstreckt sich auch auf Schadensersatzforderungen einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher
Vertretung.

§ 17. Erfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Deckungsverkauf
(1) Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus dem mit ihm geschlossenen Kaufvertrag und
diesen Geschäftsbedingungen trotz einer Zahlungsaufforderung innerhalb der ihm eingeräumten
Frist nicht oder nicht vollständig, ist Joh. Springer’s Erben unbeschadet allfälliger anderer Rechte
berechtigt, für sich und/oder den Einbringer
1. entweder weiter auf der Erfüllung des Kaufvertrages zu bestehen und den Käufer neben der
Kaufpreiszahlung zur Bezahlung aller Zinsen, Kosten und Aufwendungen, einschließlich der
Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zur Durchsetzung der Erfüllung des Kaufvertrages,
heranzuziehen, oder
2. vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall behält sich Joh. Springer’s Erben für sich
und/oder den Einbringer vor, vom Käufer den Ersatz des gesamten von ihm verursachten
Schadens, der sich nach einem Deckungsverkauf insbesondere aus angefallenen Gebühren,
Spesen, Aufwendungen und Ausfällen an geringeren Kaufpreisen einschließlich aller Kosten und
Aufwendungen sowie der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, etc., ergeben kann, zu
verlangen, oder
3. den Gegenstand für Rechnung des Käufers wieder zu versteigern.
(2) Joh. Springer’s Erben ist berechtigt, alle Zahlungen des Käufers auf diese offenen
Forderungen anzurechnen. Joh. Springer’s Erben ist im Falle eines Kommissionsverkaufes
berechtigt, diese Forderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Kommissionsbestimmungen an
den Einbringer abzutreten. Im Falle eines Deckungsverkaufes oder der Wiederversteigerung für
den Käufer durch Joh. Springer’s Erben wird der Käufer hinsichtlich der dabei zur Anwendung
gelangenden Gebühren wie ein Einbringer behandelt.

§ 18. Übernahme, Gefahrenübergang, Versendung, Wiederversteigerung nicht abgeholter
Gegenstände
(1) Ersteigerte Objekte sind sofort zu bezahlen und zu übernehmen. Sie lagern ab Zuschlag bis
zur Übernahme jedenfalls auf Gefahr des Käufers. Die Verpackung und jeder Versand erfolgt auf
alleinige Gefahr und Kosten des Käufers.
(2) Werden ersteigerte Gegenstände vom Käufer oder einem von ihm beauftragten
Frachtführer/Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Tag der
Zuschlagserteilung abgeholt, ist Joh. Springer’s Erben berechtigt, Kosten für die Lagerung in
Rechnung zu stellen oder sie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Lagerhalter
einzulagern. Wird die Abholung durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten
Frachtführer/Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach dem Tag der
Zuschlagserteilung bewirkt, ist Joh. Springer’s Erben berechtigt, das ersteigerte Objekt auf
alleinige Kosten und Gefahr des Käufers der Wiederversteigerung zuzuführen. Dabei wird der
säumige Käufer hinsichtlich der Gebühren wie ein Einbringer behandelt.

§ 19. Echtheitsgarantie, Voraussetzung und Umfang
(1) Joh. Springer’s Erben garantiert bei Verkäufen im eigenen Namen Käufern die Richtigkeit
seiner Angaben über die Urheberschaft, Originalität (System-, Modell- oder
Künstlerbezeichnung), über den Hersteller, über den Herstellungszeitpunkt, über den Ursprung,
das Alter, über die Epoche, über den Kulturkreis der Herstellung oder Verwendung sowie über
Materialien, aus welchen die Gegenstände hergestellt sind unter folgenden Voraussetzungen:
Unrichtig sind solche Angaben dann, wenn sie nicht den allgemein zugänglichen
wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger
entsprechen. Als wesentlich unrichtig gelten solche Angaben dann, wenn ein durchschnittlicher
Normkäufer den Kauf bei Nichtzutreffen der jeweiligen Angaben nicht geschlossen hätte.
Weist der Käufer innerhalb von drei Jahren ab dem Tag der Zuschlagserteilung nach, dass solche
Angaben von Joh. Springer’s Erben wesentlich unrichtig sind, erhält der Käufer Zug um Zug
gegen Rückstellung des unveränderten Gegenstandes den Kaufpreis zurück. Bei Käufern, für die
der abgeschlossene Kauf zum Geschäftsbetrieb ihres Unternehmens gehört, ist weiteres
vorausgesetzt, dass sie Joh. Springer’s Erben unverzüglich nach Entstehen erster begründeter
Zweifel an der Richtigkeit hiervon verständigen.
Ändern sich die allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Meinungen
allgemein anerkannter Sachverständiger bis zum Zeitpunkt der Reklamation durch den Käufer
und deren Abwicklung, ist Joh. Springer’s Erben nach seinem ausschließlichen Ermessen
berechtigt, den Ankauf entweder zu Lasten des Einbringers zu stornieren oder die Reklamation
abzulehnen.
Weist der zurückgegebene Gegenstand eine Beschädigung oder Abnützung auf, die zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhanden war, ist Joh. Springer’s Erben
berechtigt, angemessene Reparaturkosten und/oder eine allfällige Wertminderung vom
Kaufpreis in Abzug zu bringen. Hat der Käufer den zurückgesendeten Gegenstand bereits
genutzt, steht Joh. Springer’s Erben überdies ein angemessenes Nutzungsentgelt zu.
Der Einbringer stimmt dieser, dem Käufer gewährten Garantie ausdrücklich zu. Für
Anwendungsfälle dieser Echtheitsgarantie erklärt der Einbringer seine Zustimmung, die
Rückabwicklung zwischen Joh. Springer’s Erben und dem Käufer gegen sich gelten zu lassen,
und verpflichtet sich seinerseits zur sofortigen Rückstellung des - mit Ausnahme des konkreten
Anwendungsfalles des vorherigen Absatzes - unverminderten Versteigerungserlöses an Joh.
Springer’s Erben Zug um Zug gegen Rückerhalt des unveränderten Versteigerungsobjektes.
(2) Joh. Springer’s Erben gewährt die Garantie nach Abs. 1 oder sonstige mit gesonderter
Erklärung eingeräumte Garantien neben den gesetzlichen Gewährleistungs- und Irrtumsrechten
der Konsumenten, die durch diese Garantien nicht eingeschränkt werden.
(3) Sonstige Reklamationen und Ansprüche welcher Art auch immer betreffend den Preis, die
Beschaffenheit und den Zustand der ersteigerten Gegenstände oder Schadensersatzansprüche,
soweit sie nicht ohnehin von der Echtheitsgarantie gemäß Abs. 1 umfasst sind, sind gegenüber
Joh. Springer’s Erben und jenen Personen, für die sie ohne den Haftungsausschluss einzustehen
hätte, ausgeschlossen, sofern bei Kaufverträgen mit Konsumenten im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes darüberhinausgehende Ansprüche nicht in grob fahrlässigem, oder
vorsätzlichem Verhalten von Mitarbeitern von Joh. Springer’s Erben begründet sind.
(4) Bei Vermittlungsverkäufen übernimmt Joh. Springer’s Erben keinerlei Gewährleistung oder
sonstige Haftung.

§ 20. Schadenersatz, Versicherung
(1) Joh. Springer’s Erben und jene Personen, für die sie ohne den Haftungsausschluss
einzustehen hätte, können nicht zum Ersatz eines leicht fahrlässig herbeigeführten Schadens
herangezogen werden und haften gegenüber Unternehmern auch nicht für schlichte grobe
Fahrlässigkeit. Für Schäden, die durch Naturereignisse oder höhere Gewalt entstehen, für
Schäden die sich als Folge längerer Lagerung ergeben sowie für Schäden infolge einer
Kündigung gemäß § 9 Abs. 2 oder entgangenen Gewinn übernimmt Joh. Springer’s Erben keine
Haftung. Joh. Springer’s Erben haftet dem Käufer eines Gegenstandes für den Verlust oder die
Beschädigung desselben bei grobem Verschulden, gegenüber Unternehmern jedoch nur bei
mindestens krasser grober Fahrlässigkeit seiner Bediensteten bis zur Höhe des bezahlten
Kaufpreises (Versicherungswert gegenüber dem Käufer), dem Einbringer gegenüber bis zur Höhe
des Versicherungswertes. Versicherungswert ist das Limit, oder 120% des Ausrufpreises wenn
kein Limit vereinbart wurde.
(2) Die Haftung nach Abs. 1 besteht dem Einbringer gegenüber vom Zeitpunkt der Übernahme
des Gegenstandes bis zum Zuschlag. Bei unverkauft gebliebenen Gegenständen haftet Joh.
Springer’s Erben dem Einbringer gegenüber bis zur Rücknahme, längstens aber bis zum Ablauf
der in den §§ 5 und 11 festgelegten Fristen.
(3) Im Falle der Ersatzpflicht wird bei Verlust des Gegenstandes der bezahlte Kaufpreis bzw. der
Versicherungswert, bei Beschädigung die Wertminderung, höchstens jedoch der
Versicherungswert, ersetzt. Dabei wird der Einbringer von Joh. Springer’s Erben so gestellt, wie
er stünde, wenn der Gegenstand zu einem dem Versicherungswert entsprechenden Meistbot
versteigert worden wäre. Hat Joh. Springer’s Erben für einen Gegenstand den Versicherungswert
ersetzt, geht dieser in sein Eigentum über.
(4) Für allfällige Schäden bei der Zustellung, Zwischenlagerung oder bei Besichtigung kann Joh.
Springer’s Erben lediglich die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit übernehmen.
(5) Joh. Springer’s Erben versichert die eingebrachten Gegenstände zum Versicherungswert
gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl und gegebenenfalls gegen Transportschäden. Wenn aufgrund
dieser Versicherungen Joh. Springer’s Erben Ersatzleistungen zufließen, werden diese zur
anteilsmäßigen Entschädigung der Betroffenen verwendet, auch wenn Joh. Springer’s Erben für
derartige Schäden nicht haften sollte.

§ 21. Auszahlung des Erlöses
(1) Nach Eingang des gesamten Kaufpreises bei Joh. Springer’s Erben wird von Joh. Springer’s
Erben eine Gutschrift ausgestellt, abzüglich Steuern, Einbringer- und Käufergebühren, allfälliger
Kosten, Vorschüsse und Zinsen, die dem jeweiligen Einbringer per Post zugesandt wird. Der
Einbringer kann sich den Gutschriftsbetrag auf seine alleinigen Kosten auf ein
bekanntzugebendes oder JSE bereits bekanntes Bankkonto überweisen oder ihn auf ein allenfalls
vorhandenes oder anzulegendes Kundenkonto gutschreiben lassen. Eine Barauszahlung ist nicht
möglich.
(2) Wurden mehrere Gegenstände übergeben, werden nach Maßgabe des vorigen Absatzes auch
Teilzahlungen für einzelne, bereits verkaufte Gegenstände gutgeschrieben, insoferne noch eine
ausreichende Deckung für alle Forderungen von Joh. Springer’s Erben, aus welchem Rechtsgrund
immer, verbleibt.
(3) Erhebt der Käufer eine Reklamation, ist Joh. Springer’s Erben berechtigt, die Auszahlung an
den Einbringer bis zur endgültigen Erledigung dieser Reklamation vorläufig auszusetzen.
(4) Bei Vorliegen einer berechtigten Reklamation des Käufers ist Joh. Springer’s Erben berechtigt,
die Auszahlung des Versteigerungserlöses an den Einbringer endgültig ganz oder teilweise zu
verweigern oder einen bereits ausbezahlten Versteigerungserlös von diesem ganz oder teilweise
zurückzufordern.
(5) Die Gutschrift gem. Abs. 1 enthält eine Abrechnung. Joh. Springer’s Erben ist nicht
verpflichtet, dem Einbringer den Käufer bekanntzugeben. Joh. Springer’s Erben übernimmt keine
Haftung für die Einbringlichkeit des Kaufpreises, bei Kommissionsverkäufen auch dann nicht,
wenn sie dem Einbringer den Käufer nicht mit der Ausführungsanzeige bekanntgibt. Ebenso
stellt die Nichtbekanntgabe der Daten des Käufers keinen Selbsteintritt von Joh. Springer’s Erben
dar.

§ 22. Honorare, Entgelte, Spesenersatz
(1) Art und Höhe der Honorare sowie die Bestimmung über ihre Einhebung werden in einem
Gebührentarif festgelegt und durch Aushang in den Geschäftsräumen von Joh. Springer’s Erben
veröffentlicht. Der Gebührentarif bildet einen Bestandteil dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
(2) Alle Spesen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsfall auflaufen, wie Postgebühren,
Fracht und Lagerkosten, Rechtsgebühren, Werbemittelkosten, etc., sind grundsätzlich nach dem
Verursacherprinzip entweder vom Einbringer oder Käufer Joh. Springer’s Erben zu ersetzen.

§ 23. Kaufaufträge
(1) Joh. Springer’s Erben ist berechtigt, schriftliche oder mit Telefax erteilte Kaufaufträge
unentgeltlich als Serviceleistung oder entgeltlich zu übernehmen. Joh. Springer’s Erben wird für
den Auftraggeber bis zu seinem Ankaufslimit bei der Versteigerung mitbieten. Sie behält sich
das Recht vor, die Annahme von Kaufaufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder
eingelangte Kaufaufträge nicht zu berücksichtigen. Joh. Springer’s Erben übernimmt in diesem
Rahmen keinerlei Haftung für die fehlerfreie Abwicklung von Kaufaufträgen. Bei entgeltlichen
Kaufaufträgen ist jede Haftung von Joh. Springer’s Erben auf Schäden von Verbrauchern
beschränkt, die sich aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, bei Unternehmern
nur aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens ergeben haben. Die
Geltendmachung von Folgeschäden und entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.
(2) Kaufaufträge, die keine eindeutige Bezeichnung des Gegenstandes oder der Versteigerung
oder keine ziffernmäßig bestimmte Höhe des Ankaufslimits enthalten, werden grundsätzlich
nicht angenommen.
(3) Kaufaufträge mit gleich hohen Ankaufslimits werden grundsätzlich nach der Reihenfolge
ihres Einlangens gereiht.
§ 24. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz jener Filiale von Joh. Springer’s Erben, in welcher das
jeweilige Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde.
(2) Sämtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem
Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine
Anwendung.
(3) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschäft
ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für 1080 Wien örtlich und sachlich zuständige
österreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind und dem nicht andere
Regelungen dagegenstehen.

Gebührentarif
1. Käufergebühren Auktion/Stille Auktion vom Meistbot je Gegenstand
bei Vollbesteuerung (zuzüglich USt. vom Kaufpreis) 20%
bei Differenzbesteuerung und Vermittlung (inkl. USt.) 24%
2. Lagergebühr
4 Wochen ab Aufforderung pro begonnenem Monat auf Verkäufer/Käuferseite
1% (vom Rufpreis
oder Meistbot)
3. Zinsen
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen
Nationalbank
4. Verkäufergebühren Auktion vom Meistbot je Gegenstand
bei Differenzbesteuerung 18%
5. Verkäufergebühren Stille Auktion vom Meistbot je Gegenstand
bei Differenzbesteuerung 24%
6. Zurückziehungsgebühr
14% vom Rufpreis, aber mindestens 50 EUR (inkl. USt.).
7. Transport-/ Exportgebühren, Versicherung
lt. separater Vereinbarung
8. Waffenbearbeitungsgebühr
Pro eingebrachter Schusswaffe der Kat. B-D: € 25,--.
9. Gebühren für Meldungen im Zentralen Waffenregister (ZWR)
Erstregistrierung R 15,--; pro Waffe der Kat. C od. D R 15,--.


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