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29. Klassische Auktion

AT-1220 Wien, Kagraner Platz 9  

Versteigerung am Donnerstag, 7. November 2019 ab 16:00  | Auktion beendet

Abgeschlossen | Präsenzauktion

Versteigerungsbedingungen

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN AUKTION
Stand Januar 2023, gültig ab 14. Februar 2023


Gegenständliche Allgemeinen Geschäftsbedingungen, („AGB“) samt dem einen integrierenden Bestandteil bildenden Gebührentarif, finden Anwendung auf sämtliche, im Rahmen einer Versteigerung geschlossenen Verträge, mit Joh. Springer´s Erben Handels GmbH („JSE“). Die nachstehenden AGB für den Geschäftsbereich „Auktion“ ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von JSE, veröffentlicht unter www. https://www.springer-vienna.com/geschaftsbedingungen/. Eine hierunter getroffene spezielle Regelungen verdrängt im Falle eines Widerspruches in den Rechtsfolgen eine dort getroffene allgemeinere Vereinbarung. Zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere jene des KSchG bleiben unberührt, entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern sind unwirksam.
1. Allgemeines
1.1. Versteigerungen können im eigenen Namen von JSE, kommissions- oder vermittlungsweise erfolgen.
1.2. An Auktionsarten wird die „Auktion“ als „Klassische Auktion“ von der „Online Auktion“ und „Stillen Auktion“ unterschieden. Es handelt sich in allen drei Fällen um öffentliche Versteigerungen. Versteigerungen können abweichend von der Reihenfolge vorgenommen, unterbrochen oder aus wichtigen Gründen abgesagt werden.
1.3. Die klassische Auktion ist eine öffentliche Versteigerung, die grundsätzlich unter Anwesenden (Präsenzauktion) in den Räumlichkeiten von JSE abgehalten wird. Die Auktion wird von einem Auktionator geleitet. Gebotsangaben werden schriftlich als Vorgebote, persönlich vor Ort, nach erfolgter Anmeldung auch über Telefon oder elektronisch (per Fax, E-Mail, über die Auktionsplattform) abgegeben. Vorgebote werden mittels Biet-Schein über die Auktionsplattform von JSE oder schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail eingebracht. Der Kaufvertrag wird durch Zuschlag mit dem jeweils Meistbietenden abgeschlossen.
1.4. Im Rahmen der Online Auktion erfolgt der Verkauf von Gegenständen sowohl durch die Bekanntgabe an die Öffentlichkeit im Wege des Internets als auch durch eine an Kaufinteressenten gerichtete schriftliche Aufforderung zur Abgabe eines in ziffernmäßiger Höhe bestimmten Kaufanbotes innerhalb der von JSE bestimmten Frist. Die Bieter werden während dieser Frist über Überbote von Mitbietern elektronisch informiert. Der Kaufvertrag wird mit dem nach Zeitablauf jeweils Meistbietenden abgeschlossen.
1.5. Im Rahmen der Stillen Auktion erfolgt der Verkauf von Gegenständen sowohl durch Bekanntgabe an die Öffentlichkeit im Wege des Internets als auch durch eine an Kaufinteressenten gerichtete schriftliche Aufforderung zur Abgabe eines in ziffernmäßiger Höhe bestimmten Kaufanbotes innerhalb der von JSE bestimmten Frist, wobei Bieter während dieser Frist keine Kenntnis über die Anbote von Mitbietern erlangen. Der Kaufvertrag wird durch Zuschlag mit dem jeweils Meistbietenden abgeschlossen.
1.6. Geringwertiges Zubehör zu eingebrachten Waffen, wie z.B. Gewehrriemen, Munition und Verpackungen, ist nicht selbst oder Teil des Versteigerungsobjekts und wird bei der Übernahme zur Auktion nicht eigens erfasst. JSE behält sich vor, dieses geringwertige Zubehör anderweitig zu verwerten oder auch zu vernichten. Dies gilt nicht für wertsteigendes Zubehör, wie z.B. Originalverpackungen. Die Beurteilung ob ein geringwertiges oder wertsteigerndes Zubehör vorliegt, obliegt JSE alleine.
1.7. JSE ist berechtigt, die Übernahme von Gegenständen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, oder jedes Objekt von der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlags zurückzuziehen oder Beschreibungen und Preise zu ändern.
1.8. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz jener Filiale von JSE, in welcher das jeweilige Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde (gegenständlich ist das Wien, Österreich). Insbesondere in Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen (innerhalb EU oder auch Drittländern) wird darauf hingewiesen, dass der Käufer die Kosten/Risiken der damit in Zusammenhang stehenden aufwendigeren Bearbeitung (zB Lagergebühr aufgrund längerer Bearbeitungsdauer, Aufwände für Übersetzungen, fürs Ausstellen von Ausfuhrdokumenten, für Zollabwicklung, etc.) zu tragen hat. Das Risiko, dass eine Einfuhr-/Ausfuhrbewilligung nicht erteilt wird, trägt der Einbringer bzw der Käufer.
2. Auftrag zur Versteigerung (Einbringer-Beleg)
2.1. JSE erstellt bei Übergabe von Versteigerungsobjekten ein Verzeichnis der übernommenen Gegenstände. Nach Übernahme erhält der Einbringer eine Ausfertigung des Versteigerungsauftrages als Einbringer-Beleg, der gleichzeitig auch die Übernahme bestätigt.
2.2. Erfolgt bei Übernahme keine Einigung über den Rufpreis, so gilt der Auftrag zur Versteigerung vorläufig nur als Einbringer-Beleg.
2.3. Die Auszahlung des Verkaufserlöses, der Widerruf des Versteigerungsauftrages und die Rückgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgen nur gegen Legitimation des Einbringers.
2.4. Wurde hingegen ein Einbringer-Beleg ausgestellt, erfolgt jede Verfügung über den Versteigerungsgegenstand oder den Verkaufserlös nur gegen Vorlage dieser Urkunde. JSE kann vom Überbringer des Einbringer-Beleges zusätzlich den schriftlichen Nachweis seiner Verfügungsberechtigung verlangen.
2.5. Bei Verlust des Einbringer-Beleges ist JSE berechtigt, seine Leistungen von der gerichtlichen Kraftloserklärung des Einbringer-Beleges abhängig zu machen.
3. Schätzung / Beschreibung / Preisbestimmung sowie Haftungseinschränkung
3.1. JSE beschreibt bei Versteigerungen im eigenen und in fremden Namen für den Einbringer die Versteigerungsobjekte mit der jeweils gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und setzt dementsprechend die Rufpreise fest. Diese Beschreibung beruht auf den Angaben der Einbringer, für JSE offensichtliche Tatsachen sowie subjektiven Überzeugungen von etwaig zugezogenen Sachverständigen oder dazu qualifizierten Mitarbeitern von JSE.
3.2. Angaben von JSE in der Beschreibung, auch wenn sie im Vorfeld eines Versteigerungsauftrages gemacht werden, stellen jedenfalls keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft, einer Funktionsfähigkeit oder eines bestimmten Wertes des Versteigerungsobjektes für den Käufer dar.
3.3. Die Bewertung und Beschreibung der Waffen durch JSE erfolgen ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel und unter dem Wert des Versteigerungsobjektes angemessenem und vertretbarem Aufwand. Die technische Funktion der Waffe (insb. Schloss, Abzug, Sicherung) wird händisch überprüft sowie ihr äußerer Zustand durch Augenschein bewertet. Die Schussfähigkeit und Schusspräzision wird von JSE im Rahmen der Beschreibung nicht überprüft und kann auch von einem Kaufinteressenten nicht angefordert werden.
3.4. JSE haftet für die Richtigkeit der in der Beschreibung gemachten Angaben (zB Hersteller, Herstellungszeitpunkt, Alter, Beschuss). Unrichtig sind solche Angaben dann, wenn sie nicht den allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger entsprechen oder ein durchschnittlicher Normkäufer den Kauf bei Nichtzutreffen der jeweiligen Angaben nicht geschlossen hätte. Ist der Käufer Unternehmer, hat er Mängel binnen angemessener Frist, von längstens zwei Wochen, zu rügen.
3.5. JSE haftet nicht für die Vollständigkeit und für geringfügig unrichtige Fehler in der Beschreibung.
3.6. Für Fehler in der Beschreibung und Schätzung der Gegenstände wird die Haftung von JSE gegenüber Unternehmern (Einbringer bzw. Verkäufer und Käufer), die keine Konsumenten sind, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz eingeschränkt.
3.7. Weitergehende Reklamationen und Ansprüche welcher Art auch immer, zB betreffend den Preis, die Beschaffenheit und den Zustand der ersteigerten Gegenstände, sind, soweit sie nicht von der Haftung gem. Pkt. 3.2. erfasst sind, im gesetzlich zulässigen Ausmaß ausgeschlossen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Ansprüche aufgrund grobfahrlässigem oder vorsätzlich begründeten Verhalten von JSE bestehen.
3.8. Erfolgt die Beschreibung und Preisfestsetzung durch einen Sachverständigen oder den Einbringer selbst, ist jegliche Haftung von JSE ausgeschlossen. Ansprüche sind gegen den Sachverständigen oder den Einbringer direkt zu richten.
3.9. Bei Vermittlungskäufen übernimmt JSE keinerlei Gewährleistung oder Haftung. Mängel an den Auktionsgegenständen können nur gegenüber dem Einbringer geltend gemacht werden.
3.10. Bei exekutiv oder über notariellen Auftrag versteigerten Objekten ist jede Reklamation gesetzlich ausgeschlossen.
3.11. Bei fehlerhaften oder missverständlichen Übersetzungen ist im Falle von Übersetzungen der deutsche Text der Beschreibungen maßgebend.
3.12. Waffen ohne oder ohne gültigen Beschuss werden von JSE für kulturhistorische, technikgeschichtliche oder dekorative Zwecke angeboten. Ist aus welchem Grund immer für derartige Waffen ein staatlicher Beschuss erforderlich, wird der Einbringer über diese Notwendigkeit vorab informiert. Damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Einbringers ebenso wie das Risiko, dass eine Waffe bei der Beschussprüfung beschädigt oder zerstört wird. Wird der Beschuss einer bereits zugeschlagenen Waffe vom Käufer angefordert, gehen Kosten und Risiko auf diesen über.
3.13. Für den Verlust oder die Beschädigung eingebrachter Gegenstände haftet JSE gegenüber einem unternehmerisch tätigen Einbringer nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bis zur Höhe des bezahlten Kaufpreises, dem unternehmerisch tätigen Einbringer nur max. bis zur Höhe des Versicherungswertes oder bis zu 120% des Ausrufpreises, wenn kein Limit vereinbart wurde. Bei unverkauft gebliebenen Gegenständen haftet JSE längstens bis zum Ablauf der in Pkt 6. genannten Fristen.
3.14. Ist ein Käufer Unternehmer iSd § 1 KSchG wird die Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte gem § 934 ABGB ausgeschlossen.
4. Zustimmung des Einbringers
4.1. Mit dem Einbringer kann vereinbart werden, dass ein Gegenstand nicht unter einem Mindestpreis verkauft wird (Limit).
4.2. Der Einbringer stimmt zu, dass von den eingebrachten Gegenständen Fotografien hergestellt und veröffentlich werden. Sämtliche Rechte, insbesondere geistige Schutzrechte, an diesen Bildern stehen vollumfänglich JSE zu. JSE ist demnach berechtigt, die von den eingebrachten Gegenständen hergestellten Lichtbilder, zu welchem Zweck auch immer, zu verwenden, zu vervielfältigen und zu verbreiten.
4.3. Der mit dem Einbringer vereinbarte Rufpreis ist nur dann gültig, wenn der Gegenstand den vom Einbringer bekanntgegebenen Angaben und Eigenschaften entspricht und keine darüberhinausgehenden Mängel aufweist. Ausgenommen davon sind antike Gegenstände.
5. Zurücknahme von Gegenständen
Der Einbringer kann Gegenstände bis 48 Stunden vor Beginn der Auktion gegen Entrichtung der jeweils gültigen Einbringerprovision, zurückziehen.
6. Abgelehnte, unverkauft gebliebene und zurückgezogene Gegenstände
6.1. Gegenstände, die JSE zur Versteigerung übergeben werden, deren Übernahme zur Versteigerung von JSE jedoch abgelehnt oder infolge einer Kündigung durch den Einbringer nicht verwertet werden, werden auf Kosten und Gefahr des Einbringers eingelagert.
6.2. Nach Beendigung einer Auktion behält sich JSE vor, nicht versteigerte und unverkauft gebliebene Gegenstände zum Nachverkauf (zum Rufpreis, letzten Ausrufpreis oder zum Limit) unter Einhebung der hierfür aktuell geltenden Gebühren anzubieten bzw. die Waren in Vermittlung zu übernehmen.
6.3. JSE ist berechtigt, Gegenstände, die abgelehnt, nicht verkauft werden konnten oder vom Einbringer von der Auktion zurückgezogen wurden und vom Einbringer trotz Aufforderung binnen 14 Tagen nicht abgeholt werden, dem Einbringer auf dessen Kosten, soweit gesetzlich zulässig zurückzusenden, zur Abholung bereitzustellen oder auf dessen Kosten und Gefahr zu lagern. Gegenstände, deren Lagerung oder Übersendung unwirtschaftlich ist (Lagerkosten nach 2 Monaten oder Lieferkosten samt Bearbeitungsaufwand übersteigen den Warenwert), können von JSE unter Ausschluss von Ersatzforderungen des Einbringers vernichtet werden.
7. Schaustellung
7.1. Die Wahl oder Änderung des Versteigerungstermins, der Versteigerungsart, des Ortes und Termins der Schaustellung und die Wahl eines dafür erforderlichen Transportmittels, sowie die Herausgabe, Gestaltung oder Änderung von Versteigerungskatalogen oder sonstigen Werbemitteln bleibt JSE überlassen.
7.2. Die Besichtigung der zur Versteigerung vorgesehenen Objekte ist innerhalb des im Katalog bzw. auf der Homepage von JSE angeführten Zeitraumes am bekanntgegebenen Ort möglich. Die Versteigerungsobjekte werden unter Hinweis auf den Schaustellungsort real und /oder mit technischen / elektronischen Hilfsmitteln zu Schau gestellt.
7.3. Jeder berechtigte Interessent erhält die Möglichkeit, den Zustand der Gegenstände zu überprüfen, ein Zerlegen über das übliche (werkzeugfreie) Maß hinaus ist nicht gestattet. Bei der Besichtigung und auch während einer Versteigerung ist größte Vorsicht zu empfehlen, da jeder Besucher für den von ihm verursachten Schaden in vollem Umfang haftet.
7.4. JSE ist auch berechtigt, die Objekte in einer Filiale oder Repräsentanz von JSE oder an einem anderen Ort, sowohl im Inland als auch im Ausland, zu präsentieren.
8. Eigenschaftszusicherung
8.1. Sowohl die in den Auktionskatalogen oder auf der Webseite von JSE veröffentlichten Beschreibungen der angebotenen Gegenstände, als auch mündliche oder in einem angeforderten Zustandsbericht abgegebene Erklärungen verstehen sich nicht als Eigenschafts- oder Funktionszusicherungen. Beanstandungen jedweder Art können, außer in den unter Pkt. 3. beschriebenen Haftungsfällen, nach einem erfolgten Zuschlag nicht mehr berücksichtigt werden.
8.2. JSE behält sich an allen einem Käufer oder Einbringer überlassenen Unterlagen sämtliche Rechte, insbesondere auch geistige Schutzrechte vor.
8.3. Die zur Auktion gelangenden Gegenstände sind, außer solchen, die mit * gekennzeichnet sind, gebraucht und unterliegen der Differenzbesteuerung (d.h.: Umsatzsteuer wird nur auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis verrechnet).
8.4. Bei Gegenständen, die mit *** oder €€ gekennzeichnet sind, handelt es sich entweder um Neuware oder auch um gebrauchte Ware aus Drittstaaten. Diese sind voll zu versteuern (siehe Gebührentarif).
8.5. Kaufinteressenten können vor der Auktion einen kostenpflichtigen Zustandsbericht anfordern. Leitet JSE Zustandsberichte Dritter (z.B. von Sachverständigen) weiter, ist jede Haftung von JSE für deren Richtigkeit ausgeschlossen.
8.6. Bei den Beschreibungen wird der Rufpreis angegeben.
8.7. JSE gibt für bestimmte Versteigerungen Werbematerial (Kataloge, Verzeichnisse, Folder etc.) heraus, in denen alle oder ein Teil der zur Versteigerung gelangenden Objekte aufgenommen werden. Dabei gilt im Zweifel nur der Text im Onlinekatalog der Webseite von JSE als verbindlich, nicht der Text in anderen von JSE publizierten Medien. Die verbindliche Identifizierung eines Gegenstandes erfolgt ausschließlich durch den Beschreibungstext und nicht durch die Abbildungen.
8.8. KFZ werden ohne Gewähr für Verkehrs- und Betriebssicherheit und sonstige nicht offensichtliche Mängel angeboten.
9. Zustandsbeschreibungen
9.1. Für den Fall, dass im Text des Kataloges über die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände keine Detailbeschreibungen aufgenommen werden, gelten folgende vereinheitlichte Zustandsbeschreibungen, dies unabhängig davon, ob es sich um eine antike oder moderne Waffe handelt.
9.2. Klassifizierung des Zustandes:
1 – fabriksneu/neuwertig
2 – sehr wenig gebraucht
3 – normal gebraucht
4 – stark gebraucht
5 – abgenutzt/mangelhaft
10. Ausbietung / Gebote bei der Klassischen Auktion
10.1. JSE ist berechtigt, Gebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
10.2. Gebote können vor Versteigerungsbeginn in der unter Pkt. 1.3 beschriebenen Form abgegeben werden.
10.3. Das Aufgeld wird im Falle des Zuschlages zusätzlich in Rechnung gestellt.
10.4. Schriftliche Gebote müssen JSE jeweils mindestens zwei Stunden vor dem veröffentlichen Auktionsbeginn und in gut leserlicher Form vorliegen. Um berücksichtigt zu werden, müssen sie außerdem die vollständigen und richtigen Kontaktdaten des Bieters sowie das Höchstgebot in EURO enthalten.
10.5. Schriftliche Gebote werden gewissenhaft ausgeführt. Das Höchstgebot bei der Klassischen Auktion wird über ausdrücklichen Wunsch des Bieters aber nur dann ausgeschöpft, wenn andere Gebote dies im Interesse des Bieters notwendig machen.
10.6. Telefonische Gebote (nur bei der Klassischen Auktion möglich) werden erst ab einem Gebot von € 1.500,00 angenommen. Ein Auftrag muss spätestens zwei Stunden vor dem veröffentlichen Auktionsbeginn schriftlich bei JSE vorliegen. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Lose von JSE angerufen. JSE übernimmt keine Haftung für das erfolgreiche Zustandekommen einer telefonischen- oder anderen elektronischen Verbindung.
10.7. Saalbieter erhalten nach Legitimation durch einen Lichtbildausweis vor Beginn der Auktion eine Bieternummer.
11. Versteigerung
11.1 Gesteigert wird in der Regel um ca. 10 % des Rufpreises bzw. des letzten Angebotes (Bietschritt).
11.2 Angebote können, abhängig vom Wert des Gegenstandes, in folgenden Bietschritten abgegeben werden, wobei ein Bietschritt idH von EUR 20,00 das Minimum darstellt.
Ab €400,- (€50 Schritte)
Ab €1.000,- (€100 Schritte)
Ab €2.000,- (€200 Schritte)
Ab €4.000,- (€500 Schritte)
Ab €10.000,- (€1000 Schritte)
11.3 Angebote unter dem Rufpreis werden nicht berücksichtigt. Der Rufpreis ist in der Regel der im Katalog angeführte Rufpreis, sofern bei Auktionsbeginn nicht bereits ein höheres Gebot vorliegt. In diesem Fall ruft der Auktionator mit jenem Betrag aus, der dem bereits vorliegenden Gebot entspricht.
11.4 Liegen vor der Auktion mehrere gleich hohe Höchstgebote vor, so erhält der Bieter des zuerst bei JSE einlangenden Gebots den Zuschlag. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Annahme des jeweils höchsten Gebotes (Meistbot), somit durch den Zuschlag mit den Worten „Zum dritten“.
11.5 Bei reinen Internetversteigerungen (Online Auktionen und Stille Auktion) gilt der Zuschlag zum Auktionsende an den Meistbietenden als erteilt. Mit dem Zuschlag erklärt JSE die Annahme des Anbotes des Meistbietenden und es kommt der Kaufvertrag zustande.
11.6 Wird der mit dem Einbringer vereinbarte Mindestpreis (Limit) nicht erreicht, wird kein Zuschlag erteilt.
11.7 Die Zuschlagserteilung kann vom Eintritt von Bedingungen abhängig gemacht werden.
11.8 Die Entscheidung über die Annahme eines Gebotes, von und über Meinungsverschiedenheiten, bei behaupteten Mehrfachangeboten, für den Fall, dass ein Gebot übersehen oder nicht wahrgenommen wurde oder sonst unbeachtet blieb oder sich der Auktionator über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Gebotes in einem Irrtum befand, obliegt ausschließlich JSE. JSE ist aus diesen Gründen berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag innerhalb von drei Werktagen aufzuheben und den Gegenstand in einer späteren Auktion neuerlich anzubieten.
11.9 JSE ist berechtigt, bei Versteigerungen mitzubieten und Gegenstände durch Selbsteintritt zu erwerben.
11.10 Unverkauft gebliebene Lose können in der laufenden Versteigerung vor oder unmittelbar nach deren Beendigung auf Kundenwunsch nochmals aufgerufen und so erworben werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass es tatsächlich zum nochmaligen Aufruf kommt. Die Entscheidung darüber liegt allein beim Auktionator.
11.11 Das Mitbieten ist in diesen Fällen aus IT-technischen Gründen allerdings nur im Saal oder telefonisch für angemeldete Telefonbieter möglich
11.12 Bei der „Stillen Auktion“ gibt es keine Bietschritte. Gebote können nur schriftlich per Biet-Schein (siehe Pkt. 1.3.) abgegeben werden.
11.13 Kaufpreis/Bezahlung/Übernahme:
Der Kaufpreis (Meistbot zuzüglich Gebühren und aller anfallenden Steuern und Abgaben) ist sofort nach dem Zuschlag zur Bezahlung fällig.
11.14 Ersteigerte Gegenstände werden binnen einer Woche, spätestens am 8. Tag nach Zuschlagserteilung, für die Dauer von einer weiteren Woche zur Abholung bereit gestellt und sind in dieser Frist vom Käufer zu übernehmen. Wird der Gegenstand nicht fristgerecht übernommen, gerät der Käufer in Annahmeverzug und trägt die Preisgefahr. Während des Annahmeverzuges zufällig untergegangene Ware ist zu bezahlen. JSE haftet in der Zeit des Annahmeverzuges nicht für leichte Fahrlässigkeit. Im Falle des Annahmeverzuges durch einen Unternehmer ist JSE berechtigt, einen Selbsthilfeverkauf durchzuführen, und den Gegenstand zu versteigern.
11.15 Die Ausfolgung und der Eigentumsübergang hinsichtlich ersteigerter Objekte erfolgen jedenfalls erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Zinsen, Gebühren, Kosten und Spesen.
11.16 Übergabe, Ausfolgung und Versand von Gegenständen, insbesondere von Waffen, erfolgt entsprechend der aktuell geltenden Gesetze.
11.17 Aufgrund der Bestimmungen der Europäischen Union zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche (Richtlinie 2015/849/EU und BGBL I Nr. 95/2017) besteht eine gesetzliche Legitimationsverpflichtung bei Barzahlung von Kaufpreisen ab EUR 10.000,-. In diesem Fall ist JSE ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen. Bei Kaufaufträgen mit Barzahlungswunsch in dieser Höhe ist bis längstens 48 Stunden vor Auktionsbeginn eine Kopie eines solchen Ausweises zu übermitteln
12. Übersendung
12.1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Vertrag geschlossen wird, gegenständlich ist das Wien. Der Käufer trägt die Kosten für den Zusatzaufwand gem. Pkt. 1.8. der mit der Abwicklung des Verkaufs iZm mit grenzüberschreitenden Käufen in EU oder ein Drittland verbunden ist.
12.2. Laut österreichischer Gewerbeordnung ist der Versandhandel von Waffen und Munition (an den Endkunden) verboten.
12.3. Die gekaufte Ware kann aber an einen vom Käufer genannten Waffenfachhändler oder Büchsenmacher zur dortigen Übernahme versandt werden. Allfällige Kosten für diese Leistung sind vom Käufer mit dem genannten gewerbetreibenden Empfänger zu vereinbaren. Der Versand von Munition ist allerdings weder innerhalb Österreichs noch in das Ausland möglich.
12.4. Die Meldung von C-Waffen im Zentralen Waffenregister (ZWR) obliegt gemäß § 33 Abs. 1 WaffenG 1996 dem Erwerber innerhalb von sechs Wochen. JSE führt diese Meldung nicht selbstständig, sondern erst nach Beauftragung durch den Kunden gegen Bezahlung der dafür vorgesehenen Gebühr durch. Dies gilt nicht für A-, oder B-Waffen, diese Meldung ist bei Abholung in den Betriebsräumen von JSE (gebührenfrei) durchzuführen. Bei Übermittlung an einen Waffengewerbetreibenden, zur dortigen Abholung durch den Käufer, gehen diese Pflichten auf den empfangenden Waffenhändler über.
13. Erfüllung / Rücktritt vom Vertrag / Deckungsverkauf
13.1. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus dem mit ihm geschlossenen Kaufvertrag und diesen Geschäftsbedingungen nicht oder nicht vollständig innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Belegs oder dem Beginn der Abholfrist (Pkt. 11.14.), ist JSE unbeschadet allfälliger anderer Rechte berechtigt, für sich und / oder den Einbringer
a) entweder weiter auf der Erfüllung des Kaufvertrages zu bestehen und den Käufer neben der Kaufpreiszahlung zur Bezahlung aller Zinsen, Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zur Durchsetzung der Erfüllung des Kaufvertrages heranzuziehen, oder
b) vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall behält sich JSE für sich und / oder den Einbringer vor, vom Käufer den Ersatz des gesamten von ihm verursachten Schadens, der sich nach einem Deckungsverkauf insbesondere aus angefallenen Gebühren, Spesen, Aufwendungen und Ausfällen an geringeren Kaufpreisen einschließlich aller Kosten und Aufwendungen sowie der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung etc., ergeben kann, zu verlangen, oder
c) den Gegenstand für Rechnung des Käufers wieder zu versteigern.
13.2. JSE ist berechtigt, alle Zahlungen des Käufers auf diese offenen Forderungen anzurechnen. JSE ist im Falle eines Kommissionsverkaufes berechtigt, diese Forderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Kommissionsbestimmungen an den Einbringer abzutreten. Im Falle eines Deckungsverkaufes oder der Wiederversteigerung für den Käufer durch JSE wird der Käufer hinsichtlich der dabei zur Anwendung gelangenden Gebühren wie ein Einbringer behandelt.
14. Auszahlung des Erlöses
14.1. Nach Eingang des gesamten Kaufpreises bei JSE wird von JSE eine Gutschrift ausgestellt, abzüglich Steuern, Einbringer- und Käufergebühren, allfälliger Kosten, Vorschüsse und Zinsen, die dem jeweiligen Einbringer per Post oder per Email zugesandt wird. Der Einbringer kann sich den Gutschriftsbetrag auf seine alleinigen Kosten auf ein bekanntzugebendes oder JSE bereits bekanntes Bankkonto überweisen oder ihn auf ein allenfalls vorhandenes oder anzulegendes Kundenkonto gutschreiben lassen. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
14.2. Wurden mehrere Gegenstände übergeben, werden nach Maßgabe des vorigen Absatzes auch Teilzahlungen für einzelne bereits verkaufte Gegenstände gutgeschrieben, insofern noch eine ausreichende Deckung für alle Forderungen von JSE, aus welchem Rechtsgrund immer, verbleibt.
14.3. Erhebt der Käufer eine Reklamation, ist JSE berechtigt, die Auszahlung an den Einbringer bis zur endgültigen Erledigung dieser Reklamation vorläufig auszusetzen.
14.4. Bei Vorliegen einer berechtigten Reklamation des Käufers ist JSE berechtigt, die Auszahlung des Versteigerungserlöses an den Einbringer abhängig vom Umfang der berechtigten Reklamation endgültig ganz oder teilweise zu verweigern oder einen bereits ausbezahlten Versteigerungserlös von diesem ganz oder teilweise zurückzufordern. Die Entscheidung über die Berechtigung der Reklamation trifft JSE.
14.5. Die Gutschrift enthält eine Abrechnung. JSE ist nicht verpflichtet, dem Einbringer den Käufer bekanntzugeben. JSE übernimmt keine Haftung für die Einbringlichkeit des Kaufpreises, bei Kommissionsverkäufen auch dann nicht, wenn sie dem Einbringer den Käufer nicht mit der Ausführungsanzeige bekanntgibt. Ebenso stellt die Nichtbekanntgabe der Daten des Käufers keinen Selbsteintritt von JSE dar.
15. Pfandrecht gegenüber dem Käufer
15.1 JSE macht an allen ihm vom Einbringer übergebenen Sachen ein Pfandrecht zugunsten aller gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen geltend, die ihm aus sämtlichen mit dem Einbringer abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Schadensersatzforderungen einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung.
15.2 JSE ist berechtigt, Gegenstände, an welchen ein Pfandrecht besteht, ohne weitere Verständigung über den Versteigerungstermin bzw. -ort nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verwerten.
15.3 JSE ist dem Einbringer gegenüber jederzeit berechtigt, die Bestellung oder angemessene Verstärkung von Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten zu fordern, auch soweit diese bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.
16. Widerrufsbelehrung für Konsumenten
Das Widerrufsrecht gilt nur bei reinen Online Auktionen. Bei klassischen Versteigerungen oder der Stillen Auktion, die in Form von Präsenzauktionen (siehe Pkt. 1.3. und Pkt. 1.5.) durchgeführt werden, in denen das Gebot persönlich (sei es auch per Telefon, schriftlich, über die Plattform oder per E-Mail) abgeben werden kann, gibt es kein Rücktrittsrecht.
Widerrufsrecht
Bei Online Auktionen steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht im Sinne des §§ 11 ff Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz zu. Einzelheiten regelt die Widerrufsbelehrung wie folgt:
Ist der Käufer Verbraucher, hat er das Recht den in einer Online Auktion geschlossenen Vertrag binnen vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Frist für den Widerruf beginnt ab dem Tag, an dem die Ware zur Abholung bereitgestellt oder die Ware von dem zur Übernahme der versendeten Ware berechtigten, vom Käufer benannten Dritten (gem. Pkt. 12.3.) der nicht der Beförderer ist) in Besitz genommen wurde. Der Tag des Fristbeginns wird dabei nicht mitgezählt. Die Ware wird binnen einer Woche, spätestens dem 8. Tag nach Zuschlagserteilung für die Dauer von einer weiteren Woche bereitgestellt. Der letzte Tag der Bereitstellung (15. Tag nach Zuschlagserteilung) gilt als Tag der Zustellung an den Käufer.
Die Rückabwicklung aufgrund eines Widerrufsrechtes setzt wegen der Vertretung fremder Einbringer auch voraus, dass der Käufer seine eigenen Vertragspflich-ten (prompte Zahlung und Abholung nach Vertrags-abschluss) zuvor ebenfalls rechtzeitig erfüllt hat.

Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Käufer

Firma Joh. Springer´s Erben Handels GmbH
1220 Wien, Kagranerplatz 9
Telefon: +43 (1) 890 90 03
E-Mail: auktion@springer-vienna.com

mittels einer eindeutigen Erklärung über seinen Ent-schluss, den in einer Online-Auktion geschlossenen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Der Käufer kann dafür folgendes Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vor-geschrieben ist. Muster-Widerrufsformuar: www.springer-vienna.com/widerrufsformular.

JSE bittet zu beachten, dass die Nichtannahme eines Pakets oder die Rücksendung ohne gültige Wider-rufserklärung keinen gültigen Widerruf des Vertrages darstellt und keine Fristwahrung begründet.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Käufer die nachweisliche Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

Auf das Widerrufsrecht kann der Verbraucher sich nicht mehr berufen, wenn vertraglichen Verpflichtun-gen (prompte Zahlungen und Abholung) nicht spätes-tens 14 Tage nach der Auktion nachgekommen wur-de. Zusätzlich fallen Lager- und Verzugszinsen an.

Folgen des Widerrufs

Wenn der Käufer den in einer Online-Auktion ge-schlossenen Vertrag widerruft, hat JSE alle Zahlun-gen, die vom Käufer erhalten wurden, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kos-ten, die sich daraus ergeben, dass der Käufer eine andere Art der Lieferung als die von JSE angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüg-lich und spätestens binnen vierzehn Kalendertagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die nachweisli-che Mitteilung über den Widerruf des Käufers des in dieser Online-Auktion geschlossenen Vertrages bei JSE eingegangen ist.

Für die Rückzahlung verwendet JSE dasselbe Zah-lungsmittel, das der Käufer bei der ursprünglichen Transaktion gewählt hat, es sei denn, mit ihm wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sollte eine Rückzahlung auf selbem Weg aus technischen Grün-den oder aufgrund fehlerhafter Daten nicht möglich sein, setzt sich JSE mit dem Käufer zur Vereinbarung einer alternativen Rückzahlungsmöglichkeit in Ver-bindung. In keinem Fall werden dem Käufer wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

JSE kann die Rückzahlung verweigern bis JSE die Waren wieder zurückerhalten hat oder der Käufer den Nachweis erbracht hat, dass er oder ein von ihm benannter, zum Versand berechtigter Dritter (siehe Pkt. 12.3.) die Überbringung der Ware veranlasst hat, je nachdem welches der frühere Zeitpunkt ist. Der Käufer hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätes-tens binnen vierzehn Kalendertagen ab dem Tag, an dem er JSE über den Widerruf dieses Vertrages unter-richtet, an JSE, sofern möglich, zurückzusenden oder zu übergeben.
Zur Wahrung der Rücksendefrist genügt eine rechtzei-tige, nachweisliche Absendung der Waren.

Der Käufer trägt die Kosten der Rücksendung. Es können je nach Entfernung, Größe und Beschaffen-heit der Waren Transportkosten in nicht berechenba-rer Höhe anfallen. Tritt bei der Ware ein Wertverlust ein, der auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist, so ist dieser vom Käufer zu tragen.

Ende der Widerrufsbelehrung

17. Datenschutz
17.1 Die Bestimmungen und Informationen zum Datenschutz werden in einer ausführlichen Datenschutzinformation, einsehbar unter unter https://www.springer-vienna.com/datenschutz/dargestellt.
17.2 JSE verarbeitet bekanntgegebene personenbezogene Daten ausschließlich zur Erfüllung vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen sowie zur Wahrung (überwiegend) berechtigter Interessen. Dies zB auch zum Zwecke der gezielten Direktwerbung und Verbesserung der Kundenbeziehungen.
17.3 Zur Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen bedient sich JSE soweit nötig und zulässig, auch Dritten oder Auftragsverarbeitern, die vertraglich zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben verpflichtet sind.
17.4 Der Käufer kann Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Direktwerbung und Verhaltens-/Interessensbewertung unter der E-Mail Adresse office@springer-vienna.com jederzeit mit Wirkung für die Zukunft bedingungslos widersprechen bzw erteilte Einwilligungen in die Datenverarbeitung widerrufen.
18. EINWILLIGUNG (AUCH ELEKTRONISCHE) KOMMUNIKATION - WICHTIGE INFORMATION FÜR KUNDEN
18.1 Mit Annahme dieser AGB stimmt der Käufer dem Erhalt und der Übermittlung der für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, aber auch Werbung für eigene Produkte und Dienstleistungen von JSE, auch auf elektronischem Wege, ausdrücklich zu. Die Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
18.2 Zustellungen an die JSE zuletzt bekanntgegebene Anschrift gelten auch dann als wirksam, wenn sich der Kunde dort nicht oder nicht mehr aufhalten sollte. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen der JSE bekanntgebenen Daten mitzuteilen.
18.3 Im Hinblick darauf, dass JSE bei Vermittlungs- oder Kommissionsverkäufen den Verkauf der vertragsgegenständlichen Gegenstände nur vermittelt und nicht Vertragspartner des Käufers wird, ist es JSE gestattet, insbesondere im Falle von Reklamationen, dem Käufer die Identität des Verkäufers (Einbringers, Kommissionärs) bekanntzugeben.
18.4 Hat ein Bieter ein Gebot – in welcher Form auch immer – abgegeben, erklärt er sich einverstanden, über das Auktionsgeschehen mündlich oder in jeder Form schriftlich von JSE informiert zu werden. Sind derartige Verständigungen nicht erwünscht, kann sich der Betroffene bei JSE von diesem Service jederzeit abmelden.
19. Sonstige Bestimmungen
19.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz jener Filiale von JSE, in welcher das jeweilige Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. Sämtliche Rechtstreitigen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
19.2 Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für 1080 Wien örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen.
19.3 Diese AGB können jederzeit und ohne Angabe von Gründen von JSE geändert werden. Die geänderten Bedingungen werden vor Inkrafttreten bekannt gegeben. Käufer können den geänderten Bedingungen binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe widersprechen, geschieht dies nicht, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen.
19.4 Kein Mitarbeiter von JSE ist berechtigt, Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen zu ergänzen, abzuändern oder aufzuheben.
20. Kontaktdaten
Joh. Springer’s Erben Handels GmbH
Josefsgasse 10
1080 Wien
Austria

Tel: +43 - 1 - 406 11 04
E-Mail: office@springer-vienna.com

UID Nr.: ATU 63974355
Firmenbuch Nr.: FN 304323i
21. Stand der AGB: Jänner 2023

22. Gebührentarif
22.1 Die Käufergebühren bei differenzbesteuerten Losen in allen drei Auktionsarten betragen 24 % vom Meistbot (Zuschlag, Hammerpreis) je Los. Diese 24 % enthalten 20 % Provision zuzüglich 20 % USt.
22.2 Einfuhrwaren aus Drittländern sind in Österreich voll zu versteuern (Gekennzeichnet mit „€€“). D.h., die Käufergebühr bei diesen voll zu versteuernden Losen in allen drei Auktionsarten beträgt 44 % vom Meistbot (Zuschlag, Hammerpreis) je Los. Diese 44 % enthalten 24 % Provision inkl. USt (siehe 1. Absatz) und 20 % USt vom Meistbot. Von dieser Regelung sind USt-befreite Käufer aus Drittländern und Käufer aus anderen Mitgliedstaaten der EU mit gültiger UID Nummer (Händler) ausgenommen.
22.3 Neuwaren sind in Österreich voll zu versteuern (Gekennzeichnet mit ***). Hier wird lediglich die jeweilige USt vom Meistbot (Zuschlag, Hammerpreis) je Los aufgeschlagen. Von dieser Regelung sind USt-befreite Käufer aus Drittländern und Käufer aus anderen Mitgliedstaaten der EU mit gültiger UID Nummer (Händler) ausgenommen.
22.4 Gebührentarife
Sämtliche in diesen AGB, insbesondere dem Gebührentarif genannte Vergütungen, Preise, Kosten und Gebühren werden wertgesichert erhalten. Die Wertsicherung richtet sich nach dem von Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder dem an seine Stelle tretenden Folgeindex. Eine sich allenfalls ergebende Erhöhung der Vergütungen, Preise und Gebühren erfolgt unter Einhaltung einer zweiwöchigen Ankündigung.

Art der Gebühr: Bemessungsgrundlage Höhe der Gebühr (EUR exkl. Ust)
Lagergebühr: Vier Wochen ab Rechnungsdatum pro Los und pro Tag EUR 1,00
Verkäufergebühr: Vom Meistbot je Gegenstand bei Differenzbesteuerung 24% vom Meistbot
Zurückziehungsgebühr Höhe der Einbringungsprovision für die jeweilige Auktionsart. Mindestens EUR 50,00
Transport- / Exportgebühren, Versicherung Individuelle Vereinbarung
Gebühren für Meldungen im Zentralen Waffenregister (ZWR):
Erstregistrierung EUR 15,00
Pro Waffe der Kat. C EUR 15,00
Gebühr für eine CITES-Genehmigung: Pauschale EUR 280,00
Nutzungsgebühr von JSE Bildmaterial: Pro Bild und Anwendung EUR 100,00
Gebühr für schriftliche Beauftragung zur Abgabe von Geboten bei Online-Auktionen statt Nutzung Online Plattform: Pro Los unabhängig davon, ob ein Zuschlag erteilt wird. EUR 10,00


23. Steigerungsstufen (Gebotsschritte) Auktion in Euro (gelten nicht für die „Stille Auktion“)

Stufe EURO Meistbot EURO Stufe EURO Meistbot EURO
+20 20 +100 1 000
+20 40 +100 1 100
+20 60 +100 1 200
+20 80 +100 1 300
+20 100 +100 1 400
+20 120 +100 1 500
+20 140 +100 1 600
+20 160 +100 1 700
+20 180 +100 1 800
+20 200 +100 1 900
+20 220 +200 2 000
+20 240 +200 2 200
+20 260 +200 2 400
+20 280 +200 2 600
+20 300 +200 2 800
+20 320 +200 3 000
+20 340 +200 3 200
+20 360 +200 3 400
+20 380 +200 3 600
+50 400 +200 3 800
+50 450 +500 4 000
+50 500 +500 4 500
+50 550 +500 5 000
+50 600 +500 5 500
+50 650 +500 6 000
+50 700 +500 6 500
+50 750 +500 7 000
+50 800 +500 7 500
+50 850 +500 8 000
+50 900 +500 8 500
+50 950 +500 9 000
+500 9 500
+1 000 10 000
+1 000 fortlaufend


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